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Dichtigkeitsprüfung privater Abwasseranlagen gem. § 61 a Landeswassergesetz

Eine sehr gute Informationsquelle zu diesem Thema ist die Vorlage der Verwaltung zu Sitzung des BETRIEBSAUSSCHUSSES STADTENTWÄSSERUNG am 10.März 2010.                                                                          Dieses Thema war Tagesordnungspunkt in der Arbeitsgemeinschaft für den Regierungsbezirk Münster des STÄDTE- UND GEMEINDEBUNDES NRW am Montag, dem 25. Januar 2010 in "Stroetmanns Fabrik"in Emsdetten.                     Referent war Dipl.Ing. Michael Lange, Geschäftsführer der Kommunal- und Abwasserberatung NRW GmbH. Leider gab es keinen Text seiner Ausführungen, sodass ich mich im Folgenden auf meine Aufzeichnungen stütze.                       Gemäß § 61 a Abs. 4  LWG NRW sind bei bestehenden Abwasserleitungen die ersten Dichtheitsprüfungen spätestens bis zum 31.12.2015 durchzuführen. Es besteht aber für die Gemeinde nach § 61 a Abs. 5 Satz 1 die Möglichkeit, in der von ihr zu erlassenden Satzung für die erstmalige Prüfung die genannte Frist zu verlängern. Ausgenommen von der Möglichkeit der Fristverlängerung sind Wasserschutzgebiete und Gebiete mit Altlasten und gleichzeitig niedrigen Grundwasserständen. 

Für Gebiete mit Grundwasserständen von weniger als ( X ) Meter kommt als Frist z.B. der 31.Dezember 2020 in Frage, für Gebiete mit Grundwasserständen von mehr als ( X ) Metern der 31.Dezember 2025. Die Definition von  X  müsste von ein Fachmann der Wasserwirtschaft festlegen.                                                                                                          So ließe sich der gewaltige Arbeitsaufwand, der von jeder Gemeinde zu leisten ist, ganz wesendlich entzerren. Die Kosten auf Grund des Personalaufwandes (siehe Vorlage der Verwaltung, letzter Absatz "Personalaufwand") könnten für die Stadt Lengerich durch die Verteilung auf den längeren Zeitraum erträglich gestaltet werden.  (umlegbar auf Abwassergebühren!)  

Das Gesetz bürdet grundsätzlich der Gemeinde folgende Pflichten auf:

- Unterrichtung und Beratung der Bürger

-Schutz der Bürger vor unseriösen Kanalsanierern

- Minimierung des Kostenaufwandes für die Bürger

 

Zu beachten ist auch:                                                                                                                                                  Intakte (sanierte) Leitungen bedeuten:

- Schutz des für uns außerordentlich wichtigen Grundwassers

- Werterhaltung und Verseuchungsschutz der Grundstücke

Der Referent ging davon aus, dass auf Grund von Erfahrungswerten etwa 70 % der vorhandenen Abwasserleitungen defekt sind. Der Kostenaufwand für die Sanierung defekter Leitungen liegt im Durchschnitt bei 5.000 bis 7.000 €. Jeder Grundstückseigentümer sollte frühzeitig prüfen, ob seine Gebäudeversicherung diese Kosten ganz oder mindestens zum Teil trägt.

 

     Heinrich Kienemann